Recht aus dem Patent

Ausschliesslichkeitsrecht

Das Patent verschafft dem Inhaber –vorbehältlich von Mitbenutzungsrechten und abhängigen Erfindungen- das ausschliessliche Recht

  • die Erfindung gewerbsmässig zu nutzen
    • Gebrauch
    • Ausführung
    • Freihalten
    • Verkauf
    • In-Verkehr-bringen
    • Erzeugnisse eines Verfahrens.
  • für jede Benützung, die nicht zu rein persönlichen oder privaten Zwecken erfolgt (Gewerbsmässigkeit).

Mitbenützungsrecht

  • ist das Recht eines Dritten, der die Erfindung im Anmeldungszeitpunkt bereits gewerbsmässig nutzt oder die dazu erforderlichen Anstalten getroffen hat, weiterhin zu benützen.
  • ist auf das Inland beschränkt.

Abhängige Erfindung

  • setzt für die Realisation der eigenen Erfindung die Nutzung einer Dritt-Erfindung voraus.
  • verschafft dem jüngeren Erfinder einen Lizenzanspruch auf Nutzung der Dritt-Erfindung soweit notwendig.
  • Dienen beide Patente dem gleichen wirtschaftlichen Zwecke, so kann der Dritt-Erfinder die Lizenzerteilung von der Lizenzerteilung auf Gegenseitigkeit abhängig machen.

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