- Grundsatz: In der Schweiz findet abgesehen von 2 Ausnahmen keine Vorprüfung statt.
- Ausnahmen:
- Prüfung des Patentgesuches auf das Vorhandensein der formalen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Patentierbarkeit
- Totale amtliche Vorprüfung bei Erfindungen in
- der Zeitmessungstechnik
- von Textilveredelungsverfahren.