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Patente / Patentrecht / Patentschutz

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Patentkauf

Rechtsgebiet:
Patente / Patentrecht / Patentschutz
Stichworte:
Patente, Patentrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Beim Patentkauf verliert der Verkäufer durch das einmalige Austauschgeschäft die Verfügungsberechtigung an seinem Patent. Mit Ausnahme von EP-Patenten ist eine Teilübertragung nicht möglich. Weitere Hinweise zum Patentkauf finden sie hier:

Grundlagen

  • Kein Immaterialgütervertragsrecht in der Schweiz
  • Betreffend Patentrecht
    • Bundesgesetz vom 25.06.1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz; PatG; SR 232.14)
    • Verordnung vom 19.10.1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung; PatV; SR 232.141)
  • Betreffend Patentkauf
    • Analoge Anwendung von OR AT
    • Teilw. analoge Anwendung von OR 187 ff.

Abgrenzung

  • Zum Lizenzvertrag
    • Kein Verlust der Verfügungsberechtigung beim Lizenzgeber
    • Dauerschuldverhältnis
    • Teillizenzierung möglich
    • Aber ähnliche Interessenslage des Käufers (insb. bei ausschliesslicher Lizenz)

Zustandekommen

  • Umfang
    • Mit Ausnahme von EP-Patenten ist eine Teilübertragung nicht möglich
  • Form
    • Der Patentkaufvertrag bedarf für die gültige Übertragung der schriftlichen Form (PatG 33 Abs. 2bis)
    • Die Übertragung einer europäischen Patentanmeldung hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen (Europäisches Patentübereinkommen; EPÜ 72)
  • Registereintrag
    • Zur Übertragung des Patentes ist eine Eintragung im Patentregister nicht notwendig aber zweckmässig
    • bis zur Eintragung können jedoch die in diesem Gesetz vorgesehenen Klagen gegen den bisherigen Inhaber gerichtet werden (PatG 33 Abs. 3)
    • Gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Rechten am Patent sind entgegenstehende Rechte Dritter unwirksam, die im Patentregister nicht eingetragen sind (PatG 33 Abs. 4)

Zweck

  • Käufer
    • Erweiterung noch nicht vorhandener Technologien
    • Erübrigt eigene Forschung und senkt damit Kosten
    • Steigerung der Produktionskapazität durch neue Technologie
  • Verkäufer
    • Durch Verkauf können F&E-Kosten ganz oder teilweise gedeckt und ggf. ein Gewinn erzielt werden

Rechte / Pflichten

  • Käufer
    • Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises
    • Je nach vertraglicher Vereinbarung, Bezahlung der Kosten im Zusammenhang mit der Patentanmeldung
  • Verkäufer
    • Übertragung der Inhaberschaft am Patent
    • Aushändigung der für die Übertragung im Register notwendigen Unterlagen

Kosten

  • Eine vertragliche Regelung über die Tragung dieser Kosten ist deshalb ratsam
  • Die beim Patent notwendige Eintragung der Patentübertragung kann vor allem bei umfangreichen Patentportfolios mit sehr hohen Kosten einhergehen

Gewährleistung

  • Mögliche Sach- oder Rechtsmängel
    • Schutzrechte werden unvollständig übertragen
    • Patentnichtigkeit
    • Drittansprüche
  • Wirkung
    • Positive Vertragsverletzung
      • Schadenersatz nach OR 97
    • Bei Rechtsmangel
      • Schadenersatz nach OR 192
    • Bei Sachmangel
      • OR 197 ff. (Wahlrecht des Käufers: Nachbesserung / Minderung / Wandelung)
  • Hinweis
    • Beim Patentkauf lohn es sich, die Gewährleistung vertraglich zu regeln

International

  • Zuständigkeit
    • Allgemeine Zuständigkeit
      • Sitz des Beklagten (LugÜ 2)
    • Besondere Zuständigkeit
      • Erfolgsort (LugÜ 5)
    • Ausschliessliche Zuständigkeit
      • Bei Klagen betreffend Eintragung oder Gültigkeit des Patents (LugÜ 22 Abs. 4)
  • Anwendbares Recht
    • Verträge über Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, in dem derjenige, der das Immaterialgüterrecht überträgt oder die Benutzung an ihm einräumt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
      • IPRG 122 Abs. 1
    • Eine Rechtswahl ist jedoch zulässig
      • IPRG 122 Abs. 2

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